Stadtarchiv Duderstadt

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Duderstadt


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Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 der Nieders. Gemeindeordnung vom 22.06.1982 (Nieders.- GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Art. VIII des Gesetzes zur Zusammenfassung und Änderung besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 27.03.1990 (Nieders. GVBl. S. 115), und dem § 4 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes vom 08.02.1973 (Nieders. GVBl. S. 41) in der Fassung vom 05.03.1986 (Nieders. GVBl., S. 79), zuletzt geändert durch das Nieders. Rechtsvereinfachungsgesetz vom 22.03.1990 (Nieders. GVBl. S. 101) hat der Rat in seiner Sitzung am 17.05.1990 folgende Satzung für das Stadtarchiv beschlossen:



§ 1 Benutzung

Die im Archiv verwahrten Archivalien können von jedermann benutzt werden, soweit gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen der Stadt Duderstadt und diese Benutzungsordnung (BO), dem nicht entgegenstehen.



§ 2 Art der Benutzung

(1) Die Benutzung kann erfolgen

a) für dienstliche Zwecke von Behörden und Gerichten,

b) für wissenschaftliche Forschungen,

c) für Veröffentlichungen

d) für private und gewerbliche Zwecke.

(2) Zur Benutzung können nach Ermessen des Archivs

a) Archivalien im Original

b) Abschriften oder Kopien - auch von Teilen der Archivalien - vorgelegt oder

c) Auskünfte aus den Archivalien gegeben werden.

(3) Die Benutzer werden archivfachlich beraten, auf weitergehende Hilfen, z. B. beim Lesen älterer Texte, haben sie keinen Anspruch.


§ 3 Benutzungsantrag

(1) Der Benutzer hat schriftlich einen Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu stellen. Dabei sind der Zweck und der Gegenstand der Forschungen genau anzugeben.

(2) Der Benutzer muß gleichzeitig eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, daß er bestehende Urheber- und Personenschutzrechte zu beachten und Verstöße gegenüber den Berechtigten selbst zu vertreten hat.

(3) Der Benutzer ist verpflichtet, von jeder Veröffentlichung, die wesentlich auf der Benutzung von Archivalien im Archiv der Stadt Duderstadt beruht, ein Belegstück abzuliefern.


§ 4 Benutzungsgenehmigung

(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt der Leiter des Archivs, soweit nicht anderes bestimmt ist. Sie beschränkt sich auf den im Benutzungsantrag angegebenen Zweck.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Benutzung der Ordnungs- oder Erhaltungszustand der Archivalien gefährdet würde.

(3) Die Genehmigung kann insbesondere bei Benutzung nach § 5 Ziffern 3 bis 5 mit Auflagen verbunden werden, z. B. bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln oder das Manuskript vor einer Veröffentlichung zur Einsicht vorzulegen.

(4) Die Genehmigung ist zu entziehen, wenn Gründe bekannt werden, die zu einer Versagung nach Ziffer 2 geführt hätten oder der Benutzer gegen diese BO verstößt.

(5) Die Genehmigung ist auch zu entziehen, wenn der Benutzer Archivalien unsachgemäß behandelt, beschädigt, verändert oder deren innere Ordnung stört.


§ 5 Benutzung amtlichen Archivgutes

(1) Archivgut amtlicher Herkunft, das im Archiv verwahrt wird, kann 30 Jahre nach Aktenschließung benutzt werden, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Vor Ablauf dieser Frist kann Archivgut amtlicher Herkunft benutzt werden, wenn

a) es veröffentlicht ist oder zur Veröffentlichung bestimmt war oder

b) wenn der Stadtdirektor zustimmt.

(3) Amtliches Archivgut, das sich auf einzelne natürliche Personen bezieht, kann über die Regelungen nach Ziffern 1 und 2 hinaus ohne die Einwilligung der Betroffenen oder ihrer Rechtsnachfolger erst 30 Jahre nach dem Tod (soweit nicht feststellbar, 120 Jahre nach der Geburt) der Betroffenen benutzt werden. Die Einwilligung bzw. die erforderlichen Nachweise hat der Benutzer zu erbringen.

(4) Sollen in Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen über Lebende benutzt werden, sind die einschlägigen Datenschutzbestimmungen anzuwenden.

(5) Sofern personenbezogene Informationen anonymisiert werden sollen und sichergestellt ist, daß für Dritte eine Identifizierung von Einzelpersonen nicht möglich ist, kann eine Benutzung auch vor den in Ziffer 3 genannten Fristen genehmigt werden. Die Genehmigung erteilt der Stadtdirektor, soweit nicht dem Archiv selbst die Entscheidung übertragen ist. Er kann ergänzende Sicherungsmaßnahmen insbesondere nach § 4 Ziffer 3 anordnen.


§ 6 Benutzung privaten Archivgutes in Verwahrung der Stadt Duderstadt

Für die Benutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Archiv der Stadt Duderstadt verwahrt wird, gilt § 5 entsprechend, soweit mit den Eigentümern der Archivalien keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.


§ 7 Auswärtige Benutzung

In besonders begründeten Fällen besteht bei genehmigten Benutzungen die Möglichkeit, Archivalien auf Kosten des Benutzers zur Einsichtnahme an andere hauptamtlich geleitete Archive auszuleihen.


§ 8 Reproduktionen

(1) Reproduktionen dürfen nur von uneingeschränkt für die Benutzung freigegebenen Archivalien auf Kosten des Benutzers im Rahmen der bestehenden technischen und personellen Möglichkeiten des Stadtarchivs hergestellt werden.

(2) Reproduktionen dürfen nur hergestellt werden, wenn dies ohne Beschädigung der Archivalien geschehen kann. Über das Reproduktionsverfahren entscheidet das Archiv.

(3) Ein Anspruch auf Herstellung von Reproduktionen besteht nicht. Bei Akten und Bänden hat sich die Reproduktion in der Regel auf Teile solcher Archiveinheiten zu beschränken.

(4) Reproduktionen dürfen nur mit Einwilligung des Stadtarchivs unter Angabe der Herkunft und Signatur veröffentlicht, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Die Wiedergabe ist nur gegen ein Veröffentlichungsentgelt zulässig.


§ 9 Gebühren / Auslagen

(1) Für die Benutzung des Archivs werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung der Stadt Duderstadt erhoben.

(2) Entstehende Sachkosten (z.B. für Reproduktionen), Sonderleistungen oder Veröffentlichungsentgelte werden nach § 2 des Kostentarifs der Verwaltungskostensatzung der Stadt Duderstadt berechnet.


§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Göttingen in Kraft.


Duderstadt, den 17.05.1990


Stadt Duderstadt

(L.S.)

    
gez. Kochgez. Nolte     
BürgermeisterStadtdirektor


Amtsblatt für den Landkreis Göttingen vom 06.09.1990 Nr. 31


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© Stadtarchiv Duderstadt / MPI für Geschichte