Regest: | Der Notar Johann Friedrich Lehne bekundet einen Vergleich (Transactio)
zwischen Stadtschultheiß, Bürgermeister und Rat sowie dem Ratssyndikus Robert Recke einerseits und dem Ratsverwandten
Johann Christoph Fritz, dem Erbpächter des Ratsgutes Werxhausen, andrerseits. Durch den Vergleich, den beide Parteien nicht
ungern sehen, werden einige bei dem Oberlandgericht zu Heiligenstadt anhängige Prozesse, bei denen es sich um nicht gezahlte
Pachtzinsen, Pachtermäßigung und um die Richtigkeit des auf dem Duderstädter Ratsspeicher üblichen
Scheffelmaßes handelte, gänzlich verglichen: 1.) Johann Christoph Fritz anerkennt die Richtigkeit besagten Scheffels und
verspricht 2.) von nun an, seine Zinsfrüchte nach diesem Scheffel abzuführen, und erklärt sich 3.) bereit, seine
Pachtschulden aus den Jahren 1708-1734 an Früchten (121 Mltr. 3 Schfl. 2 Mtzn. Korn, 8 Mltr. 1 Schfl. Weizen und 66 Mltr. 1
schfl. 1 Mtz. Hafer) und Grasgeld (277 Rthr. 8 gg. 1 pf.) an die Kämmerei abzuführen. 4.) Der Rat übernimmt den
Scheffel Korn, den der Amtsdiener zu Gieboldehausen als ein ihm von dem großen Vorwerk zu Werxhausen jährlich
gebührendes "accidens praetendiert", zu Lasten der Kämmerei. 5.) Der im Jahre 1735 angestrengte Prozeß, in dem der
Pächter wegen Mißwachses eine Pachtermäßigung durchsetzen wollte, wird dahin verglichen, daß ihm 30
Malter Korn erlassen werden, die er von dem Rückstand abziehen darf. 6.) Festsetzung der für die rückständigen
Früchte zu zahlenden Preise: Weizen 3 Rthr. 12 gg., Korn 3 Rthr., Hafer 1 Rthr. 4 gg. 7.) Die von Johann Christoph Fritz zu
zahlende Schuldsumme wird demzufolge auf 644 Rthr. 20 gg. 3 pf. berechnet, die wegen der schlechten Zeiten 8.) ab Martini 1739 in
jährlichen Raten von 50 Talern abgetragen werden soll. 9.) Als Sicherheit verschreibt Johann Christoph Fritz sein Hab und Gut,
in specie sein am neuen Tor gelegenes Haus; er verzichtet auf jedes weitere Einwenden gegen diese Abmachungen, darf aber 10.)
dasjenige, was ihm in einem zur Zeit noch anhängigen Prozesse gegen seinen Unterpächter Andres Caspar an Guthaben
zugesprochen werden würde, von der Hauptschuldsumme abziehen, womit 11.) der Magistrat unter dem Vorbehalt einverstanden ist,
daß die stipulierten Zahlungstermine auf jeden Fall eingehalten werden müssen und daß Debitor diesen eventuellen
Betrag erst am Schluß seiner Zahlungen in Abzug bringen darf. Bei dem Notariatsakt waren als Zeugen zugegen die beiden
Duderstädter Meister Christoph Franckenberg und Hans Henrich Gratze |