Stadtarchiv Duderstadt

 Urkunden Neue Folge (Rep 2) - Nr. 511


  

Abteilung:Urkunden
Bestand:Rep 2
Bezeichnung:Urkunden N.F. - Nr. 511
Bestellnummer:Rep 2 Nr. 511
Ausstellungsdatum:1739.02.25
Ausstellungsort:Duderstadt
Überlieferungsform:Original - Papier
Siegel:Notariatszeichen
Regest:Der Notar Johann Friedrich Lehne bekundet einen Vergleich (Transactio) zwischen Stadtschultheiß, Bürgermeister und Rat sowie dem Ratssyndikus Robert Recke einerseits und dem Ratsverwandten Johann Christoph Fritz, dem Erbpächter des Ratsgutes Werxhausen, andrerseits. Durch den Vergleich, den beide Parteien nicht ungern sehen, werden einige bei dem Oberlandgericht zu Heiligenstadt anhängige Prozesse, bei denen es sich um nicht gezahlte Pachtzinsen, Pachtermäßigung und um die Richtigkeit des auf dem Duderstädter Ratsspeicher üblichen Scheffelmaßes handelte, gänzlich verglichen: 1.) Johann Christoph Fritz anerkennt die Richtigkeit besagten Scheffels und verspricht 2.) von nun an, seine Zinsfrüchte nach diesem Scheffel abzuführen, und erklärt sich 3.) bereit, seine Pachtschulden aus den Jahren 1708-1734 an Früchten (121 Mltr. 3 Schfl. 2 Mtzn. Korn, 8 Mltr. 1 Schfl. Weizen und 66 Mltr. 1 schfl. 1 Mtz. Hafer) und Grasgeld (277 Rthr. 8 gg. 1 pf.) an die Kämmerei abzuführen. 4.) Der Rat übernimmt den Scheffel Korn, den der Amtsdiener zu Gieboldehausen als ein ihm von dem großen Vorwerk zu Werxhausen jährlich gebührendes "accidens praetendiert", zu Lasten der Kämmerei. 5.) Der im Jahre 1735 angestrengte Prozeß, in dem der Pächter wegen Mißwachses eine Pachtermäßigung durchsetzen wollte, wird dahin verglichen, daß ihm 30 Malter Korn erlassen werden, die er von dem Rückstand abziehen darf. 6.) Festsetzung der für die rückständigen Früchte zu zahlenden Preise: Weizen 3 Rthr. 12 gg., Korn 3 Rthr., Hafer 1 Rthr. 4 gg. 7.) Die von Johann Christoph Fritz zu zahlende Schuldsumme wird demzufolge auf 644 Rthr. 20 gg. 3 pf. berechnet, die wegen der schlechten Zeiten 8.) ab Martini 1739 in jährlichen Raten von 50 Talern abgetragen werden soll. 9.) Als Sicherheit verschreibt Johann Christoph Fritz sein Hab und Gut, in specie sein am neuen Tor gelegenes Haus; er verzichtet auf jedes weitere Einwenden gegen diese Abmachungen, darf aber 10.) dasjenige, was ihm in einem zur Zeit noch anhängigen Prozesse gegen seinen Unterpächter Andres Caspar an Guthaben zugesprochen werden würde, von der Hauptschuldsumme abziehen, womit 11.) der Magistrat unter dem Vorbehalt einverstanden ist, daß die stipulierten Zahlungstermine auf jeden Fall eingehalten werden müssen und daß Debitor diesen eventuellen Betrag erst am Schluß seiner Zahlungen in Abzug bringen darf. Bei dem Notariatsakt waren als Zeugen zugegen die beiden Duderstädter Meister Christoph Franckenberg und Hans Henrich Gratze
Zusatz:Unterschrift: Johannes Fridericus Lehne mp.
 


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